Nachlassinventar

Bei einem Todesfall hat die Inventurbehörde verschiedene Abklärungen durchzuführen. Diese betreffen unter anderem:

  • die Art und Weise der Inventaraufnahme
  • die gesetzlichen Erben
  • allfällige Ehe- und Erbverträge sowie letztwillige Verfügungen

Als  zuständige Fachstelle helfen wir Ihnen auch gerne bei Fragen und bei  Problemen, die beim Verlust eines Angehörigen entstehen.

Allgemeines

Die  Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen  Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der  verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dies gilt auch für die  Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" der verstorbenen Person.

Erbenverzeichnis

Die  Inventurbehörde ist zuständig für das Erstellen des Erbenverzeichnisses  nach den gesetzlichen Erben. Ist dies der Inventurbehörde nicht  möglich, muss unter Umständen beim Bezirksgericht Baden ein Erbenruf  beantragt werden.

Steuerinventar

Nach  dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar  aufgenommen. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der  Inventuraufnahme mitzuwirken. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich  auf den Angaben in der Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht". Wer  Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis 10'000 Franken (in  schweren Fällen oder bei Rückfall bis 50'000 Franken) bestraft werden  (§ 235 Steuergesetzgebung des Kantons Aargau).

Erbschaftsinventare

Die  Erbberechtigten können innert 30 Tagen nach dem Tod beim Bezirksgericht  Baden die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder eines öffentlichen  Inventars verlangen. Diese Erbschaftsinventare dienen zugleich als  Steuerinventar. Sie sind kostenpflichtig, die Gebühren werden der Person  in Rechnung gestellt, die das Inventar verlangt hat.

Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht"

Die  Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" wird in der Regel nicht  vor Ablauf eines Monats nach dem Todesfall der Vertreterin  beziehungsweise dem Vertreter der erbberechtigten Personen zum Ausfüllen  zugestellt. Es kann ohne Umstände eine frühere Zustellung verlangt  werden. Das Steuerinventar basiert grundsätzlich auf den Angaben in der  Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht".

Verfügungssperre

Die  Erbberechtigten und die Verwalterinnen beziehungsweise Verwalter von  Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der  Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht  für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der  verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

Nach  Eingang der unterzeichneten Steuererklärung "unterjährige  Steuerpflicht" gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen  Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine  anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

Ausschlagung

Die  Erbberechtigten haben das Recht, die Erbschaft auszuschlagen (Art. 566  Abs. 1 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt für die  gesetzlichen Erbinnen und Erben in der Regel mit dem Zeitpunkt, da  ihnen der Tod bekannt geworden ist, und für die eingesetzten Erbinnen  und Erben mit dem Zeitpunkt der Zustellung der letztwilligen Verfügung  (Art. 567 ZGB).

Testamente

Die  Erbberechtigten haben die vorgefundenen Testamente zur Eröffnung  unverzüglich dem Bezirksgericht Baden oder dem Inventuramt der Gemeinde Bellikon zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften  erfüllt sind. (ZGB 556)

Eröffnung

Für  die Eröffnung von hinterlegten Ehe- und Erbverträgen, Testamenten,  letztwilligen Verfügungen usw., ist das Bezirksgericht Baden zuständig.  Die Eröffnung wird im Amtsblatt des Kantons Aargaus publiziert und ist  kostenpflichtig.

Haftung

Für  die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten  solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor  dem Tod bezogenen Vorempfänge. Personen, die Erbteile ausrichten, haften  für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.

Vertretung der Erbberechtigten

Zur  Vereinfachung der Verfahrensabwicklung wird den Erbberechtigten  empfohlen, umgehend eine Vertretung gegenüber den Inventur- und  Steuerbehörden zu bezeichnen.

Willensvollstrecker ZGB 517

Der  Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere  handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens  beauftragen.

Dieser Auftrag ist von Amtes wegen  mitzuteilen und die betreffenden Personen haben sich innert 14 Tagen  nach Mitteilung des Auftrages über dessen Annahme zu erklären, wobei ihr  Stillschweigen als Annahme gilt.

Beauftragte Personen haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.

Erbteilung

Eine  allfällige Erbteilung ist Sache der Erben, wobei vorhandene Ehe- und /  oder Erbverträge bzw. letztwillige Verfügungen oder bei deren Fehlen die  Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu beachten sind.

Erbbescheinigung

(= Erbgangsurkunde, Erbschein)

Die  Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der  Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3  Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Erbbescheinigung kann von jeder erbberechtigten Person oder vom Willensvollstrecker bestellt werden.

Bestellformular an das Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2A, CH-5400 Baden, senden.

Weitere Auskünfte über Ihre Anliegen und Fragen erteilt Ihnen das Inventuramt gerne.